Mit dem Begriff Gesetzliche Krankenkassen sind zum einen umgangssprachlich die Gesetzlichen Krankenkassen allgemein gemeint, zum anderen bezeichnet der Begriff die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Gesetzlichen Krankenkassen gehören neben der Privatkrankenversicherung zu den beiden deutschen Krankenversicherungssystemen und sind Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems.
Die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung, also die Gesetzlichen Krankenkassen, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit einer Selbstverwaltung ausgestattet sind. Am Anfang des Jahres 2006 gab es über 250 Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland, wobei unterschieden werden kann in Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und Spezialkassen, wie beispielsweise die Knappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Die Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung werden an die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Die Gesetzlichen Krankenkassen leiten diese Zahlungen dann an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weiter und besitzen deshalb eine zentrale Einzugs- und Weiterleitungsfunktion.
Das Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V festgelegt und demzufolge für alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich, ausgenommen ist das Krankengeld. Seit Anfang 2009 gibt es aber größere Gestaltungsspielräume bei den Leistungen, es müssen nur einheitliche Basisleistungen von allen Kassen übernommen werden. In den letzten Jahren wurden immer mehr Leistungen gestrichen oder gekürzt, wie beispielsweise die Hinterbliebenenrente und das Sterbegeld.
Die Versicherungsbeiträge sind nicht vom persönlichen Risiko (Alter, Gesundheitszustand etc.) abhängig, sondern richten sich nach dem jeweiligen Bruttoeinkommen. Die Beiträge für die Gesetzlichen Krankenkassen errechnen sich aus den prozentualen Beitragssätzen, die gegenwärtig in der jeweiligen Satzung der Gesetzlichen Krankenkasse verankert sind, ab 2009 jedoch einheitlich durch die Bundesregierung gesetzlich festgelegt werden, und dem Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Das über dieser Grenze liegende Einkommen wird bei der Berechnung des Beitrags nicht berücksichtigt, die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro und 43.200 Euro für 2008.
Durch ein Gesetz ist außerdem der zu versichernde Personenkreis (Versicherungspflicht) geregelt. Zu den GKV Pflichtversicherten zählen insbesondere Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese Pflichtversicherungsgrenze wird, wie auch die Beitragsbemessungsgrenze, jährlich durch die Bundesregierung neu festgelegt und liegt im Jahr 2007 bei 47.700 Euro und in 2008 bei 48.150 Euro.
Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze kontinuierlich seit drei Jahren überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht, so dass sich dieser Personenkreis privat krankenversichern kann. Mit dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der Wechsel in die Privatkrankenversicherung erschwert, das Einkommen muss drei Jahre hintereinander über der Versicherungspflichtgrenze liegen, ehe ein Wechsel in die Private Krankenversicherung möglich ist.
Das GKV Wettbewerbstärkungsgesetz erweitert mit der eingeführten Krankenversicherungspflicht zudem den versicherbaren Personenkreis um nicht versicherte Personen, die der Gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen sind beziehungsweise die zuletzt in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Die privat Krankenversicherung muss dafür einen Basistarif einführen, in den jeder wechseln kann und bei dem die Leistungen der GKV abgebildet werden.
Die steigende Lebenserwartung der menschen durch den medizinischen Fortschritt und die geringe Anzahl an versicherungspflichtigen Beschäftigten durch den Geburtenrückgang führt dazu, dass innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene Leistungen gestrichen und Zuzahlungen erhoben werden mussten, um das Versicherungssystem und die medizinischen Leistungen finanzieren zu können. Das Solidaritätsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung macht die Reformen erforderlich, denn immer weniger junge Erwerbstätige Beitragszahler sollen für immer mehr Rentner, die vergleichsweise geringe Beiträge leisten, aufkommen. Dass diese Rechnung nicht aufgehen kann, ist verständlich. Und Altersrückstellungen können, im Gegensatz zur Privat Krankenversicherung, nicht gebildet werden.
Allerdings kommen die notwendigen Gesundheitsreformen zu spät und in einem Ausmaß, das für viele Pflichtversicherte nur schwer zu verkraften ist. Der für das Jahr 2009 prognostizierte gesetzliche Beitragssatz soll bei rund 15,5 Prozent liegen.
Und auch Private Krankenversicherungen werden durch das GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz maßgeblich beeinflusst (Krankenversicherungspflicht und Basistarif), denn diese Reformen sind darauf ausgelegt, die Gesetzliche Krankenversicherung im Wettbewerb zu stärken. Wobei dies sicherlich schwierig zu gestalten ist, wenn man allein den unterschiedlichen Leistungsumfang der beiden Versicherungssysteme miteinander vergleicht. Dementsprechend wurde mit der neuen Reform auch der Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung zum Teil erweitert, so beispielsweise durch die nun möglichen Wahltarife mit Mindestbindungsfrist und durch die manchmal erweiterte Leistungspflicht. So werden Mutter- beziehungsweise Vater – Kind Kuren zum Beispiel zu Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenkassen.
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